Ausbaufrist für nicht-bestimmungsgemäße Komponenten im §17 verlängert
“ Handtuchheizkörper “ die in die Zirkulationsleitung eingebunden sind und Wärme aus dem Trinkwasser nutzen, finden wir im Baubestand immer wieder. In früheren Zeiten dienten sie der Wärmeversorgung in Bädern außerhalb der Heizzeit. Nach heutigem Regelwerk ist das ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Heizkörper oder Rohrschlangen müssen bis spätestens 9. Januar 2025 aus der Trinkwasser-Installation entfernt werden. So regelt es die aktuelle Trinkwasserverordnung. Quelle IKZ Febr. 2020
Anfang 2020 ist die “ Vierte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung “ in Kraft getreten und lediglich eine Änderung im $17 Absatz 17 beinhaltet http://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/__17.html
Darin heißt es: “ Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh-oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserverordnung dienen „
Es heißt nun : “ Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserverordnung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden “